Dienstag, 19. März 2024

Retten Löschen Bergen Schützen | Notruf für Feuerwehr und Rettungsdienst: 112 | Stützpunktfeuerwehr Speichersdorf

  • Verein
  • Satzung

Satzung der

Freiwilligen Feuerwehr Speichersdorf e.V.

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Freiwillige Feuerwehr Speichersdorf"

Der Verein hat seinen Sitz in Speichersdorf.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein wird nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

§ 2 - Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Speichers-dorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 - Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

  • Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    dazu gehören auch die Feuerwehranwärter (Jugendfeuerwehr),
  • ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), das sind Mitglieder die bis zum Errreichen der Dienstzeiteinde lt. Bay. FW.Gesetz aktive Mitglieder waren (Stand 01/2004: 60 Jahre),
  • fördernde Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft, Einstufung der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  2. Mitglied als Feuerwehranwärter (Jugendfeuerwehr) können alle Personen werden, die das Alter lt. Bay. FW-Gesetz erreicht haben (Stand 01/2004: ab vollendeten 12. Lebensjahr)
  3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  5. Aktive, die vor dem Erreichen der Dienstzeit lt. Bay. FW.Gesetz aus dem aktiven Dienst ausscheiden, aber Mitglied im Verein bleiben, erhalten den Status "fördernd".
    Gibt es für das vorzeitige Ausscheiden einen besonderen Grund (z. B. Gesundheit) und hat sich das aktive Mitglied besondere Verdienste während der Dienstzeit erworben, kann die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder den Status "passiv" verleihen.
  6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vorstandsmitglieder, soweit die Versammlung beschlussfähig ist.
    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehr-dienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch Austritt,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist, mit Datum der schriftlichen Kündigung.
  3. Ist der Jahresbeitrag vor dem Kündigungszeitpunkt (Datum der schriftlichen Kündigung) bezahlt worden, besteht kein Anspruch auf Erstattung.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist oder die Beitragsabbuchung zurückbelastet wurde, falls es sich nicht um eine ungültige Bankverbindung handelt.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. Bei einer zurückbelasteten Beitragsabbuchung ist keine Mahnung nötig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt. hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederver-sammlung festsetzt.

Stand 2004:Aktive 4,00 €

Passive bis 60 Jahre 7,00 €, danach beitragsfrei

Fördernde7,00 €

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion der 4 vorgenannten Funktionen (a-d) gewählt wird.
    6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion a) bis d) gewählt wird.
    7. Jugendvertreter
    8. 4 Beisitzer, Vertrauensleute
  2. Die unter Absatz 1a), 1b) ,1c), 1d, 1h) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliederschaften.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 - Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit lt. Satzung nicht andere Mehrheitsverhältnisse vorgegeben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Schriftführer für diese Sitzung.

§ 11 - Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungs-anordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellver-tretenden Vorsitzenden oder durch Beschlüsse des Vorstandes geleistet werden.
  • Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzu-legen.

§ 12 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder durch Fax, SMS, E-Mail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
    Bei geplanten Satzungsänderungen ist den stimmberechtigten Mitgliedern eine Einsicht in den Vorentwurf durch Aushang oder Zugriff über Internet oder Einsicht bei den Vorstandsmitgliedern zu ermöglichen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 13 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt soweit es um Feuerwehrvereins-Belange geht. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Das vorsorgliche Einladen zu einer Sitzung am gleichen Tag zu einer späteren Stunde unter der Bedingung, dass nicht genügend beschlussfähige Mitglieder erscheinen sind, ist zulässig.
    Der Kommandant und stellvertretende Kommandant werden nur von den aktiven Mitgliedern gewählt. Der Jugendwart wird vom Kommandanten auf unbestimmte Zeit benannt.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versamm-lungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14-Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15-Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Speichersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die Satzung tritt am 01.03.2004 in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.02.2004 von 47 stimmberechtigten Mitgliedern 1-stimmig beschlossen.

Die Vorstandschaft Speichersdorf, 28.02.2004

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